Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.02.1985

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   BGH, 06.02.1985 - I ZR 179/82   

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https://dejure.org/1985,1046
BGH, 06.02.1985 - I ZR 179/82 (https://dejure.org/1985,1046)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1985 - I ZR 179/82 (https://dejure.org/1985,1046)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1985 - I ZR 179/82 (https://dejure.org/1985,1046)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung von Urheberrechten - Verwendung von Video-Aufnahmen für kommerzielle Zwecke - Unterlassen der Vervielfältigung und Verbreitung der Video-Bandaufnahme - Eingeschränkte Einräumung von Verwertungsrechten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Happening

    §§ 2 Abs. 2, 16, Abs. 2, 17, 23, 31 Abs. 5, 88, 95 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 2, § 23, § 88, § 31
    Happening; Urheberrecht an einem in einer Hochschule veranstalteten Happening

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1633
  • MDR 1985, 554
  • GRUR 1985, 529
  • GRUR 1985, 531
  • ZUM 1985, 369
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 17.09.1982 - 5 U 2956/81

    Happening

    Auszug aus BGH, 06.02.1985 - I ZR 179/82
    Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (KG GRUR 1984, 507).
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 28/12

    Beuys-Aktion - Urheberrechtsschutz für Werke der bildenden Kunst:

    Der Senat konnte deshalb die Frage, ob dieses Happening als eine Art lebendes Bild eindeutig den Werken der bildenden Künste im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zuzurechnen ist oder ob es mit Rücksicht auf die Erfindung und Choreographie von Handlungsabläufen zumindest auch als eine Art Bühnenwerk anzusehen ist, mit der Begründung offenlassen, die Urheberrechtsschutzfähigkeit hänge nicht von seiner klaren Einordnung in die in § 2 Abs. 1 UrhG nur beispielhaft aufgezählten Arten künstlerischer Werke ab; es reiche daher aus, dass das Happening eine persönliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Kunst im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG sei (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529 - Happening).
  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 68/93

    "Mauer-Bilder"; Beteiligung der Künstler an dem Erlös aus der Veräußerung von

    Denn nach dem das Urheberrecht beherrschenden Zweckübertragungsgedanken, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, räumt der Urheber im Zweifel nicht mehr Rechte ein, als zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529, 530 - Happening).
  • LG Düsseldorf, 15.05.2009 - 12 O 191/09

    Einstweilige Verfügung gegen die Stiftung Museum Schloss Moyland erlassen

    Alleiniger Urheber ist, wer die Idee, Choreografie und die Ausführungsanweisungen für das Happening gibt (BGH, GRUR 1985, 529 - Happening).

    Dies mag sich aus der Entscheidung "Happening" des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1985 ergeben (BGH, GRUR 1985, 529 - Happening), führt aber nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass eine als Happening bezeichnete Aktion diesen Voraussetzungen unterliegt.

    Unabhängig von der Frage, ob die Verwertung in Form einer Vervielfältigung oder Bearbeitung erfolgt, bedarf es in beiden Fällen der Zustimmung des Schöpfers (BGH, GRUR 1985, 529 - Happening).

  • BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88

    Grabungsmaterialien; Urheber- und Eigentumsrechte eines Hochschullehrers an

    Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß Prof. Dr. M. der Beklagten keine Nutzungsrechte eingeräumt hat, und zwar weder stillschweigend noch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses nach § 43 UrhG (vgl. auch BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhaus-Kartei; BGH, Urt. v. 6.2. 1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529, 530 - Happening).
  • BGH, 14.07.1993 - I ZR 47/91

    Schutzfähigkeit einer Buchhaltungssoftware

    a) Die Annahme einer Miturheberschaft setzt in rechtlicher Hinsicht ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag leistet, der in das gemeinsame Werk einfließt (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 41 - Straßen - gestern und morgen; BGH, Urt. v. 6.2. 1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529 - Happening).
  • BGH, 14.11.2002 - I ZR 199/00

    Staatsbibliothek

    Ob der Rechtsgrundsatz, daß nicht Urheber ist, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werkes mitgewirkt hat (vgl. RGZ 108, 62, 64; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529 - Happening; Schricker/Loewenheim aaO § 7 Rdn. 8; Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO § 7 Rdn. 12; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 7 Rdn. 9; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 282; Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 170), im vorliegenden Fall anwendbar ist, wäre gerade anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu prüfen gewesen.
  • LG Düsseldorf, 29.09.2010 - 12 O 255/09

    Schloss Moyland wehrt sich gegen Ausstellungsverbot

    Alleiniger Urheber ist, wer die Idee, Choreografie und die Ausführungsanweisungen für das Happening gibt (BGH, GRUR 1985, 529 - Happening).

    Unabhängig von der Frage, ob die Verwertung in Form einer Umgestaltung oder Bearbeitung erfolgt, bedarf es in beiden Fällen der Zustimmung des Schöpfers (BGH, GRUR 1985, 529 - Happening).

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2011 - 20 U 171/10

    Umfang des urheberrechtlichen Schutzes von Werken der Aktionskunst

    Es ist im Berufungsverfahren auch nichts mehr beigebracht worden, was Tadeusz, damals Schüler von Beuys, mehr als die Stellung eines weisungsabhängigen Assistenten des die Aktion allein veranstaltenden Lehrers gegeben hätte (vgl. BGH GRUR 1985, 529 - Happening).
  • KG, 18.11.2003 - 5 U 350/02

    Urheberrechtsschutz: Miturheberschaft eines Studiosängers an einer Werkaufnahme;

    Urheber ist nicht, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werkes mitgewirkt hat (BGH, GRUR 1985, 529 - Happening; a.a.O., Staatsbibliothek, Seite 282).
  • LG Köln, 18.11.2021 - 14 O 323/21
    Dasselbe gilt für den Modelleur, der einen fremden Entwurf ausführt (OLG Hamm ZUM-RD 2002, 71, 74 - Wackelkopfhund [zum Geschmacksmusterrecht]), und für die Mitwirkenden an einem Happening, soweit sie sich den Vorstellungen des Künstlers unterordnen und lediglich seine Anweisungen ausführen (BGH GRUR 1985, 529 - Happening).
  • OLG Stuttgart, 23.04.2009 - 4 W 41/08
  • FG Sachsen, 23.07.2015 - 6 K 1157/12

    Urheberrechtlicher Schutz der Erstellung einer Choreographie durch einen

  • LG Köln, 09.08.2006 - 28 O 63/06

    Anspruch der Erben eines vermeintlichen Kunstwerkurhebers auf Unterlassung

  • LG Köln, 18.10.2021 - 14 O 323/21

    Urheber Büste Schöpfer Gehilfenstellung

  • LG München I, 14.05.2019 - 33 O 1834/18

    Anspruch unter Miturhebern eines Drehbuchs auf Einwilligung in den Abschluss

  • LG Düsseldorf, 18.12.2008 - 14c O 249/07

    Inanspruchnahme wegen Verletzung eines nicht eingetragenen

  • LG Köln, 28.10.2021 - 14 O 323/21

    Urheber Büste Schöpfer Gehilfenstellung

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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83   

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https://dejure.org/1985,2042
BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83 (https://dejure.org/1985,2042)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1985 - I ZR 162/83 (https://dejure.org/1985,2042)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1985 - I ZR 162/83 (https://dejure.org/1985,2042)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der angemessenen Vergütung nach § 53 Abs. 5 S. 5 Urhebergesetz (UrhG) - Nutzung von Geräten zur privaten Werkvervielfältigung - Beeinträchtigung urheberrechtlicher Interessen - Umfang der relevanten privaten Nutzungswahrscheinlichkeit - Haftung des Importeurs ...

  • debier datenbank

    Herstellervergütung

  • rechtsportal.de

    UrhG § 53 Abs. 5
    "Herstellervergütung"; Bemessung der Vergütung; Beurteilung der relevanten privaten Nutzungswahrscheinlichkeit

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1634
  • MDR 1986, 26
  • GRUR 1985, 531
  • ZUM 1985, 40
  • ZUM 1985, 430
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 96/83

    Begriff des Herstellers von Tonaufzeichnungsgeräten; Begriff des

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83
    Der Senat ist auf Grund der in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen inzwischen mehrfach davon ausgegangen, daß die klagenden Verwertungsgesellschaften von Urhebern zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 53 Abs. 5 UrhG ermächtigt worden sind (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die von ihr in dieser Eigenschaft geschuldete Vergütung ist auf der Grundlage der vom ausländischen Hersteller erzielten Veräußerungserlöse zu berechnen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II).

    Das Berufungsgericht hat weiter nicht hinreichend beachtet, daß die angemessene Vergütung bei kombinierten Geräten vom Veräußerungserlös für das gesamte Gerät (einschließlich der nicht der Tonaufnahme dienenden Bestandteile) zu berechnen ist; dem Umstand, daß ein Teil des Verkaufserlöses auf Einrichtungen entfällt, die nicht der Tonaufnahme dienen, ist bei der Festsetzung des Prozentsatzes der Vergütung angemessen Rechnung zu tragen (BGH GRUR 1982, 104, 107 - Tonfilmgeräte; BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, können die Klägerinnen nur eine nach Kalenderjahren aufgegliederte Auskunft verlangen; außerdem sind in den Veräußerungserlös nur die notwendigen Zubehörteile einzubeziehen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II und Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 97/83).

  • BGH, 18.09.1981 - I ZR 43/80

    Vornahme von Vervielfältigungen geschützter Werke zum persönlichen Gebrauch -

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83
    Das Berufungsgericht ist im Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der in § 53 Abs. 5 letzter Halbsatz UrhG genannte Vergütungssatz von 5 % nicht als Regel- oder Normalsatz, sondern als echter Höchstsatz anzusehen ist, der im Einzelfall voll ausgeschöpft werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.1981 - I ZR 43/80, GRUR 1982, 104, 107 - Tonfilmgeräte).

    Dabei ist bei der Ermittlung des Umfangs der relevanten privaten Nutzungswahrscheinlichkeit auf jede einzelne Geräteart und jeden einzelnen Gerätetyp mit seinen Besonderheiten abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder; BGH GRUR 1982, 104, 106 f - Tonfilmgeräte).

    Das Berufungsgericht hat weiter nicht hinreichend beachtet, daß die angemessene Vergütung bei kombinierten Geräten vom Veräußerungserlös für das gesamte Gerät (einschließlich der nicht der Tonaufnahme dienenden Bestandteile) zu berechnen ist; dem Umstand, daß ein Teil des Verkaufserlöses auf Einrichtungen entfällt, die nicht der Tonaufnahme dienen, ist bei der Festsetzung des Prozentsatzes der Vergütung angemessen Rechnung zu tragen (BGH GRUR 1982, 104, 107 - Tonfilmgeräte; BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II).

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 58/83

    Begriff des Herstellers

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sollte in Einzelfall die Differenz zwischen dem Herstellerabgabepreis und dem Wiederverkaufspreis ungewöhnlich hoch sein und sich wirtschaftlich nicht erklären lassen, so wird zu prüfen sein, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, der es rechtfertigen könnte, den bei konzerninternen Lieferungen mitgeteilten niedrigen Abgabepreis den tatsächlichen Marktgegebenheiten anzupassen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und vom 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV).

  • BGH, 13.12.1984 - I ZR 64/83

    Verpflichtung zur Auskunft über Veräußerungserlöse

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83
    Dies hat der Senat inzwischen in einem Fall entschieden, in dem die Beklagte zu 100 % ihrer Geschäftsanteile die Tochtergesellschaft eines ausländischen Produktionsunternehmens ist (vgl. Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sollte in Einzelfall die Differenz zwischen dem Herstellerabgabepreis und dem Wiederverkaufspreis ungewöhnlich hoch sein und sich wirtschaftlich nicht erklären lassen, so wird zu prüfen sein, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, der es rechtfertigen könnte, den bei konzerninternen Lieferungen mitgeteilten niedrigen Abgabepreis den tatsächlichen Marktgegebenheiten anzupassen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und vom 13.12.1984 - I ZR 64/83 - Herstellerbegriff IV).

  • BGH, 22.02.1984 - I ZR 200/81

    Begriff des Herstellers

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich produziert hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I; Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III und I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Gesetzgeber hat aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher-Händler-Hersteller) bewußt den Gerätehersteller ausgewählt, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu verschaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 - Herstellerbegriff I).

  • BGH, 06.05.1981 - I ZR 92/78

    Freier Warenverkehr in Schallplatten

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83
    Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1981 (I ZR 92/78, GRUR 1982, 100 ff - Schallplattenexport) kann sich das Berufungsgericht im Streitfall nicht stützen.
  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 97/83

    Aktivlegitimation einer Verwertungsgesellschaft zur Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83
    Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, können die Klägerinnen nur eine nach Kalenderjahren aufgegliederte Auskunft verlangen; außerdem sind in den Veräußerungserlös nur die notwendigen Zubehörteile einzubeziehen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 - Herstellerbegriff II und Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 97/83).
  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 178/53

    GEMA-Aufschlag

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83
    Im übrigen spricht für die Berechtigung der Klägerin zu 1) auch eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGHZ 17, 376, 378 - Betriebsfeiern).
  • BGH, 19.12.1980 - I ZR 126/78

    Ansprüche urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften auf musikalische

    Auszug aus BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83
    Dabei ist bei der Ermittlung des Umfangs der relevanten privaten Nutzungswahrscheinlichkeit auf jede einzelne Geräteart und jeden einzelnen Gerätetyp mit seinen Besonderheiten abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder; BGH GRUR 1982, 104, 106 f - Tonfilmgeräte).
  • BGH, 01.10.1986 - I ZR 34/84
    Der Senat hat inzwischen mehrfach entschieden, daß die Vergütung im Falle der Importeurhaftung auf der Grundlage der vom ausländischen Hersteller erzielten Veräußerungserlöse zu berechnen sei; d.h., daß der vom Importeur tatsächlich gezahlte Preis maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1984 - I ZR 96/83, GRUR 1985, 280, 283 - Herstellerbegriff II; Urt. v. 14. Februar 1985 - I ZR 162/83, GRUR 1985, 531, 532 - Herstellervergütung).

    Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß der in § 53 Abs. 5 letzter Halbsatz UrhG (a.F.) genannte Vergütungssatz von 5 % nicht als Regel- oder Normalsatz, sondern als echter Höchstsatz anzusehen ist, der im Einzelfall voll ausgeschöpft werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1981 - I ZR 43/80, GRUR 1982, 104, 107 - Tonfilmgeräte; Urt. v. 14. Februar 1985 - I ZR 162/83, GRUR 1985, 531, 532 - Herstellervergütung).

    Dabei ist bei der Ermittlung des Umfangs der relevanten privaten Nutzungswahrscheinlichkeit aber nicht nur auf jede einzelne Geräteart, sondern auch auf jeden einzelnen Gerätetyp mit seinen Besonderheiten abzustellen (BGH GRUR 1985, 531, 533 - Herstellervergütung m.w.N.).

    Dies gilt auch für die GfM-Untersuchung, auf die das Berufungsgericht sich wesentlich stützt (vgl. auch BGH GRUR 1985, 531, 533 - Herstellervergütung).

    Der Umstand, daß ein Teil des Verkaufserlöses auf Einrichtungen entfällt, die nicht der Tonaufnahme dienen, ist indessen bei der Festsetzung des Prozentsatzes der Vergütung zu berücksichtigen (BGH GRUR 1985, 531, 533 - Herstellervergütung m.w.N.).

    Der Sachverhalt bedarf daher unter Beachtung der angeführten Rechtsprechung (BGH GRUR 1985, 531 ff - Herstellervergütung) einer weiteren Aufklärung durch den Tatrichter.

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91

    Readerprinter

    Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht begegnet die Anknüpfung der Vergütungssätze in der Anlage II 1 zu § 54 Abs. 4 UrhG an die Leistungsfähigkeit der Geräte und nicht - wie bei § 53 Abs. 5 UrhG a. F. - an einen variablen Prozentsatz, der eine Berücksichtigung des Umfangs der urheberrechtsrelevanten Nutzung erlaubt (vgl. BGH, Urt. v. 14.2. 1985 - I ZR 162/83, GRUR 1985, 531 ff. - Herstellervergütung, zu § 53 Abs. 5 UrhG a. F.), keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BGH, 26.06.1986 - I ZR 137/84

    Verpflichtung einer Importeurin zur Erteilung von Auskünften über ihre Erlöse -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die vom Importeur nach § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG (a.F.) geschuldete Vergütung auf der Grundlage der vom ausländischen Hersteller erzielten Veräußerungserlöse zu berechnen (zuletzt BGH, Urteil vom 14.2.1985 - I ZR 162/83, GRUR 1985, 531, 532 - Herstellervergütung).
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